Unbemannte Flugdrohnen werden auch bei Privatpersonen immer beliebter, doch wie sieht eigentlich die rechtliche Seite aus? // von Jonas Haller
Mit der Bebop Drone hat Parrot letzte Woche in Berlin den neuesten Entwicklungsstand in Sachen privater Drohnen-Technik präsentiert. Der Hang zu professionellen Luftaufnahmen ruft allerdings auch Datenschützer auf den Plan – was darf Mann und Frau und was nicht?
Warum ist das wichtig? Drohnen sind längst bei Privatpersonen angekommen, doch nicht jeder weiß über die rechtlichen Hintergründe bescheid.
Viele Käufer fliegen einfach drauf los ohne sich über entsprechende Gesetze zu informieren.
Es gibt einige Einschränkungen, dessen Nichtbeachtung empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Kleine Spielzeuge können schnell zum großen Ärgernis werden.
Konnten die ersten Flugmodelle noch in den Bereich Spielzeug eingeordnet werden, bemühen sich die Hersteller um immer professionellere Exemplare mit immer besserer Technik an Bord. Beispiel Parrot: Das französische Unternehmen, das mit der AR.Drone im Jahre 2010 den Markt mitbegründet hat, ist mittlerweile der Benchmark in Sachen privater Drohnentechnik. Ein neuer Meilenstein ist die Bebop Drone, die erstmals Aufnahmen in FullHD ermöglicht und mit einer im Consumer-Bereich noch nie dagewesenen Bildstabilität daher kommt. Und der Preis ist mit 499 Euro mehr als verlockend.
Die rechtlichen Grundlagen sind wichtig
Doch Privat-Käufer eines solchen Fluggeräts sollten sich auch mit den rechtlichen Grundlagen befassen, denn gerade in Deutschland sind die Gesetze deutlich strenger als in den meisten Herstellerländern. Besonders im Bereich der Luftaufnahmen sollte nicht wahllos der „Record“-Button auf dem steuernden Smartphone gedrückt werden. Besonders im dichtbesiedelten Stadtgebiet kann man sich so schnell eine entsprechende Anzeige einfangen. Allein schon der Überflug von fremden Grundstücken ist ohne Zustimmung des Eigentümers rechtswidrig. Im Juristendeutsch: „Der Eigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks zu fordern.“ Noch prekärer wird die Situation bei Foto- und Videoaufnahmen. Wie auch bei der „bodenständigen“ Fotografie darf die Privatsphäre eines jeden Einzelnen nicht verletzt werden, die Veröffentlichung ist nur bei Zustimmung straffrei. Doch wo genau ist die Grenze? Werden Personen, Häuser und Grundstücke aus „größerer Entfernung“ gefilmt oder fotografiert, so muss der Besitzer die Aufnahmen wohl oder übel dulden. Sie dürften sogar verkauft werden.
Doch nicht nur Privatpersonen auch Architekten genießen gesetzlichen Schutz. Die Urheberrechte an Bauwerken sind dabei zu beachten. Die Rechtslage ist dabei ähnlich der Musikindustrie: Im privaten Umfeld dürfen die Aufnahmen gezeigt werden. Doch wie steht es um die Veröffentlichung von Flugaufnahmen auf der Videoplattform YouTube? Grundsätzlich gilt die Panoramafreiheit. Es darf also die Ansicht eines Bauwerkes publik gemacht werden, die von öffentlichen Plätzen oder Straßen sichtbar ist. Im Jahr 2003 gab es dazu eine Art Präzedenzfall (Az. I ZR 192/00). Das Corpus Delicti war damals das „Hundertwasser-Haus“ in Wien. Rechtswidrig sind demnach Aufnahmen der Rückseite oder des Innenhofs eines Gebäudes. Da man zur Aufnahme den öffentlichen Raum verlässt, gilt die Panoramafreiheit hier nicht. Dem Urteil zufolge gilt das Aufnahmerecht auch nicht, wenn Hilfsmittel zur Erstellung des Bildmaterials genutzt und verwendet werden. Dazu zählen auch Flugkörper.
Ebenfalls unter das Aufnahmeverbot fallen militärische Bereiche und Geräte. Der Paragraf 109g des Strafgesetzbuchs (StGB) verbietet demnach Fotos und Videos anzufertigen, die „wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet„. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren bestraft.
Immer populärer werden auch Luftaufnahmen auf Festivals, Konzerten oder anderen öffentlichen Veranstaltungen. Wie bei der Konzertfotografie wird hier eine Ausnahme hinsichtlich der Einwilligungspflicht gemacht. Hauptmotiv muss allerdings die Veranstaltung sein. Allerdings ist von einem Drohneneinsatz bei Konzerten abzuraten, da sich über größere Menschenmassen das Verletzungspotential deutlich erhöht. Etwaige Schadenersatzansprüche können dann nur von einer umfassenden Haftpflichtversicherung gedeckt werden.
Allgemein sollte beim Kauf eines solchen unbemannten Flugobjekts ein Blick in die Police gewagt werden. Oftmals deckt die allgemeine Haftpflichtversicherung Flugdrohnen nicht ab, wodurch sich dringend eine gesonderte Versicherung empfiehlt. Unter anderem bietet der Deutsche Modellflugverband einen entsprechenden Schutz an.
Fazit
Es gibt einiges zu beachten im Bereich der kleinen Flugdrohnen. Jeder, der sich ein solches „Spielzeug“ zulegt, sollte sich mit den umfangreichen rechtlichen Grundlagen auseinandersetzen und nicht einfach so drauf los fliegen. Schnell hat man sonst eine saftige Geldstrafe am Hals und der anfängliche Spaß wird zum großen Ärgernis.
Teaser & Image by Parrot
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Schlagwörter: Ärger, Datenschutz, Drone, Flugdrohne, Gesetze, Parrot, recht
3 comments
Ich fände es ja gut wenn in Deutschland in jedem Karton ein Hinweiszettel mit den wichtigen Punkten (Kameranutzung, Bildrecht und Versicherung) liegen würde. Aber solange die Hersteller das nicht müssen, können wir nur hoffen das der Verkäufer hier berät.