Leistungsschutzrechte – was ist das?

Seit einiger Zeit schon, denkt man in Deutschland über die Einführung eines neuen Leistungschutzrechts für die Presseverlage nach. Der Bedarf an einem solchen Gesetz wird mit dem Schutz des geistigen Eigentums vor ungenehmigter Nutzung Dritter begründet. Doch was hat man sich unter einem Leistungsschutzrecht denn genau vorzustellen und welche Auswirkungen kann dies haben?

Zuerst einmal ist festzustellen, dass Leistungsschutzrechte mit dem Urheberrecht verbunden sind. Dabei sind die Urheberrechte für denjenigen gedacht, der ein Werk (die nötige Schöpfungshöhe vorausgesetzt) herstellt, also Musiker, Maler, Autoren. Leistungsschutzrecht ist das Recht das Werk in Umlauf zu bringen und Geld damit zu verdienen. Dieses Recht können etwa ausübende Künstler als auch Tonträgerhersteller für sich beanspruchen. Leistungsschutzrechte schützen die finanzierende und organisatorische Arbeit der sogenannten Werkmittler, wie z.B. Filmverleger, Musikverleger oder Sendeunternehmen*. Ein Beispiel ist die Verwertungsgesellschaft GEMA. Sie vertritt die Urheber und Verwerter. So will etwa die GEMA für die Musikvideos auf YouTube Geld von Google sehen. Diese Forderung ergibt sich aus dem Leistungsschutzrecht.

Für die Presseverlage gibt es ein solches Leistungsschutzrecht allerdings noch nicht. Das soll sich nun ändern. Man möchte eine Schutz für Presseerzeugnisse im Internet schaffen.

Die Gestaltung des Leistungsschutzrechtes für Presseverlage ist im Koalitionsvertrag sehr schwammig festgeschrieben. Das Leistungsschutzrecht soll Gebühren für die „gewerbliche Nutzung“ von Verlagsinhalten festschreiben.  Es wird argumentiert, dass bestimmte Nutzungsfälle mit dem derzeitigen Urheberrecht nicht mehr abzudecken seien, und daher eine Neuerung geschaffen werden müsse. Die Befürchtung ist nun, dass das Verlinken sowie das Zitieren von Verlagsinhalten gebührenpflichtig wird.

Um zu diskutieren inwieweit die Schaffung solcher Leistungsrechte bei den Presseverlagen sinnvoll ist und was die Auswirkungen letztendlich für Vermarkter (Presseverlage) und den Nutzer sein werden, hatte das Institut für Medien– und Kommunikationspolitik am Montag, 16.11.2009 zu einem Panel geladen. Eine Aufzeichung der Diskussionsrunde ist auf Carta.info zu finden.

Teilnehmer waren: Christoph Keese von der Axel Springer AG, Christoph Fiedler vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Markus Beckedahl von Netzpolitik.org und Matthias Spielkamp vom Urheberrechtsportal iRights.info. Auf iRights.info gibt es übrigens auch ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zum Thema Leistungsschutzrecht.

In dieser Diskussionsrunde wurde über das für und wider von Leistungsschutzrechten gesprochen. Streckenweise hatte man das Gefühl, dass die Diskussionsteilnehmer, besonders auf der Seite der Verleger, selbst nicht genau wussten, wie denn genau solch ein Leistungschutzrecht nun auszusehen habe. Was genau nun unter das Leistungsschutzrecht fallen soll, ist auch noch nicht so ganz klar. Es soll Geld fließen, aber woher das kommen soll, oder in welcher Weisse es eingezogen werden soll, weiß keiner. Dabei scheint es nicht Verlagen selbst in der Krise nicht schlecht zu gehen. So brüstete sich Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Alex Springer AG, auf dem Monaco Media Forum mit glänzenden Zahlen. Fest steht allerdings, dass der Anzeigenmarkt im Onlinebereich längst nicht soviel Geld abwirft, wie sich das die Verleger gerne wünschen. Daher sucht man nach einer Möglichkeit den Profit zu maximieren, da kommt die Idee des Leistungschutzgesetzes gerade recht.

Ebenso steht fest, dass dieses Gesetz ein Gesetz zum Schutz der Verleger ist. Ein Gutachten des Bayrischen Journalistenverbandes dazu soll Anfang Dezember in der Zeitschrift „Kommunikation und Recht“ erscheinen. Dieses Gutachten gibt zu bedenken, dass die Presseverlage aller Wahrscheinlichkeit nach mehr von diesen Rechten profitieren als die Urheber der Texte. Es ist anzunehmen, dass eine zunehmende Enteignung der tatsächlichen Textproduzenten stattfindet. Des Weiteren werden Einschränkungen im Zitatrecht gefürchtet. Wird man noch einen Link setzen dürfen, oder muss man dafür schon bezahlen? Darf man noch Textpassagen zitieren? Auch wenn dies alles sehr unwahrscheinlich klingt, besteht doch die Möglichkeit, dass diese Optionen, vielleicht auch in modifizierter Form durchgesetzt werden könnten.

Weitere Informationen:

Einen interessanten Beitrag zu diesem Thema gibt es auf futurezone.at. Auch die Bundeskanzlerin hat sich in ihrer Rede bei den Zeitschriftentagen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger zu Leistungschutzrechten geäußert. Frau Merkel will scheinbar auf die Verlage zugehen, weiß aber nicht wie und die Verlage sollten doch mithelfen beim Entwickeln von Regeln.

* Vielen Dank für den Hinweis Jörg Wittkewitz

studierte Soziologie, Psychologie und Betriebswirtschaft an der TU-Chemnitz. Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Social Media. Privat bloggt Doreen unter http://www.finsblog.de über alles Mögliche und Unmögliche.


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4 comments

  1. Im zweiten Absatz beschreibst Du die Verwertungsrechte statt des Leistungsschutzrechts. Sie sind neben dem Urheberpersönlichkeitsrecht die stärkste Kontrolle über den Umgang und die Nutzung eines Werks. Die Leistungsschutzrechte sind anders als die übertragbaren Verwertungsrechte nicht originär mit dem Urheber sondern dem Werk selbst verbunden. Denn sie schützen die Arbeit der so genannten Werkvermittler, das sind Konzertveranstalter, Rundfunksender und Plattenfirmen oder die großen Filmstudios als Produzenten. Sie sind zumeist deswegen geschützt, weil sie enorme technische und wirtschaftliche Anstrengungen unternehmen um teure Werke wie Film oder CD-Produktion vorzufinanzieren oder teure Sendeanlangen und Fernsehstudios vorhalten müssen. All dies trifft auf Verleger nicht zu, da die Veröffentlichung ihrer Inhalte im Web auch mit günstigen Open Source CMS möglich ist – wie übrigens auch Tausenden privaten Verleger ihrer Blogs.

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