Der Bundesnachrichtendienst (BND) darf keine Metadaten von Telefongesprächen zwischen in Deutschland und im Ausland lebenden Menschen mehr speichern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der BND sammelte solche Daten bislang, um sie in der Datei VERAS (Verkehrsdatenanalysesystem) zu speichern. Die Richterinnen und Richter kamen nun jedoch zu dem Schluss, dass dafür die gesetzliche Grundlage fehle. Solange sich die Rechtslage nicht ändert, muss die Speicherung unterbleiben. Doch das Urteil ist keine Wunderwaffe gegen die Überwachung von Telekommunikation in Deutschland.
Keine gesetzliche Grundlage
Auf eine Klage des Vereins „Reporter ohne Grenzen“ hin hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil über die Praxis des BND, Metadaten über bestimmte Telefongespräche für die VERAS-Datenbank zu sammeln, gefällt. Metadaten sind Daten, die nicht direkt die Inhalte der Kommunikation betreffen. Etwa die beteiligten Personen oder Anschlüsse, Zeit und Dauer des Gesprächs und eventuelle Standortdaten. Der BND hatte bislang Metadaten von Gesprächen gesammelt, in denen jemand über einen deutschen Telefonanschluss mit einem Gesprächspartner im Ausland telefonierte. Die Daten wurden vom BND „aus Anlass der strategischen Fernmeldeüberwachung, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und des Austausches mit anderen Nachrichtendiensten“ gesammelt.
Diese Praxis darf jedoch nicht in der bisherigen Form fortgesetzt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden hat. In der Begründung heißt es, die Speicherung dieser Informationen greife, obwohl die Daten vom BND teilweise anonymisiert wurden, in das in Artikel 10 des deutschen Grundgesetzes festgeschriebene Fernmeldegeheimnis ein.
Für einen solchen Eingriff in ein wichtiges Grundrecht muss jedoch nicht nur eine sinnvolle Begründung, sondern auch eine gesetzliche Grundlage vorliegen. Diese liegt jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur für die Auswertung der fraglichen Telefonate auf bestimmte Suchbegriffe im Rahmen der nachrichtendienstlichen Arbeit vor. Für die längerfristige Speicherung und mögliche Weitergabe der Daten über die VERAS-Datenbank fehle eine solche gesetzliche Grundlage dagegen. Damit gelte der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass diese Daten zu löschen seien. Die Speicherung muss daher bis auf Weiteres eingestellt werden.
Absage an die schrittweise Ausdehnung von Überwachung
Das nun erfolgte Urteil ist keine Wunderwaffe gegen die Telekommunikationsüberwachung in Deutschland. So wurde die inhaltliche Auswertung von Telefongesprächen ins Ausland von den Richterinnen und Richtern nicht beanstandet. Zudem ist es angesichts des politischen Klimas durchaus möglich – und nicht unwahrscheinlich – dass das nun gesprochene Urteil schlichtweg zum Anlass genommen wird, eine Rechtsgrundlage für die vom BND erfolgte Überwachung zu schaffen.
Dennoch ist das Urteil richtig und wichtig. Es erteilt der gängigen Praxis, Überwachungsbefugnisse stillschweigend immer weiter auszudehnen und einmal gesammelte Daten für eine ganze Reihe zusätzlicher Zwecke zu verwenden, eine deutliche Absage, indem es darauf besteht, dass die gesammelten Metadaten nur für den ursprünglich vorgesehenen und vom Gesetz gestatteten Zweck verwendet werden.
Metadaten sind nicht harmlos
Das Urteil ruft zudem noch einen weiteren wichtigen Datenschutz-Grundsatz ins Gedächtnis: Metadaten sind keineswegs harmlos. Viele Menschen halten vor allem die Inhalte der Kommunikation für potentiell gefährlich und damit schützenswert. Doch auch die äußeren Umstände eines Gesprächs lassen eine ganze Reihe von Rückschlüssen über die Beteiligten zu und sind somit ein potentiell mächtiges und in den falschen Händen gefährliches Wissen. Es ist lobenswert, dies im aktuellen Gerichtsurteil reflektiert zu sehen.
Image (adapted) „Surveillance“ by Jonathan McIntosh (CC BY-SA 2.0)
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Schlagwörter: BND Urteil, BND-Überwachung, Datensammlung, Datenschutz, Grundrecht, Metadaten, Überwachnung