Als am 4. Februar die sehr weit reichenden Rechte von Facebook an den Inhalten seiner Nutzer um ein kleines aber feines Detail erweitert wurden, brachte das an einigen Stellen des Webs das Fass zum Überlaufen: Viele kritische Blogger, allen voran auf consumerist.com sahen den Untergang des Abendlands heran nahen. Eine regelrechte Webhatz gegen Facebook begann und endete in wilden Flameorgien weltweit. Facebook ruderte zurück. Einige wenige aber sehr bekannte Blogger konnten die Aufregung nicht nachvollziehen obwohl ein Vergleich der Nutzerbedingungen verschiedener sehr bekannter Sozialen Netzwerke zutage brachte, dass Facebooks Gesetze extrem nutzerunfreundlich waren und noch immer sind. Diese Blogger blieben trotz ihrer Berühmtheit in der Minderheit. Robert Scoble, Marketingguru Chris Brogan und Eric Schonfeldt von techcrunch sprangen dem Gründer von Facebook eilfertig bei und versuchten gegen die breite Meinung anzuschreiben, in dem Sie darstellten, dass es auch viele andere Dienste gäbe, die über die Inhalte verfügen könnten, die man dort hochlädt. Darüber hätte sich aber noch niemand aufgeregt. Beide Argument sind falsch! — Beispiel Myspace: „MySpace does not claim any ownership rights in the text, files, images, photos, video, sounds, musical works, works of authorship, applications, or any other materials (collectively, “Content”) that you post on or through the MySpace Services.“ — Beispiel Yahoo: „Yahoo! does not claim ownership of Content you submit or make available for inclusion on the Yahoo! Services.“ — Beispiel Picasa (Google): „Google claims no ownership or control over any Content submitted, posted or displayed by you on or through Picasa Web Albums.“ Das zweite Argument, dass sich noch niemand früher über die Geschäftsbedingungen aufgeregt hätte, ist bei ein bisschen Netzrecherche genauso wenig haltbar. Hier ein Beispiel über frühere Diskussion im Sommer 2007 oder hier bei einem Fotografen vom 19. Februar 2008. Wer sucht wird noch viel mehr finden. Um was geht es wirklich? Urheberrechte bestehen aus zwei Seiten derselben Medaille. Urheberpersönlichkeitsrechten (Namensnennung, Veröffentlichungsrecht und Entstellungsverbot), die nicht übertragen werden können und die Verwertungsrechte, die nur dann übertragbar sind, wenn nachweislich ein beiderseitiger Vertrag geschlossen wurde mit genauem Wortlaut, welche Rechte für welche Zwecke übertragen werden und welche Gegenleistung der Lizenznehmer dafür liefert (z.B. ein Honorar). Außerdem muss ein Vertrag nach Treu und Glauben abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass beide Vertragspartner auf gleicher Augenhöhe agieren. Man kann zusätzlich davon ausgehen, dass ein Vertrag, der große Vorteile für die eine Vertragsseite einräumt, ohne angemessene Gegenleistung zu liefern, eher sittenwidrig ist. Beides ist bei Facebook zu diskutieren. Was nicht zu diskutieren ist, ist die Tatsache, dass die Nutzer nicht rechtswirksam zugestimmt haben, dass Facebook die Bilder für andere Zwecke nutzt als eben den Gebrauch im Rahmen des eigenen Profils oder für den Austausch mit Freunden. Hier ist Facebook auf dem Irrweg und handelt aus meiner Sicht noch immer illegal, wenn sie die Inhalte für andere Zwecke wie beispielsweise Marketingmaßnahmen gebrauchen. Noch viel weiter geht das Ganze, wenn jemand sein Profil löscht und die persönlichen Daten wie E-Mails oder Adressen weitergegeben werden. Nochmal: das Einräumen von Verwertungsrechten bedarf für seine Wirksamkeit eines Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen reichen nicht aus. Facebook hat in Deutschland praktisch keine Handhabe für seine naiv gestrickten Nutzerbedingungen. Ich würde mich auf das Verfahren freuen, wenn Facebook meine Daten – ich habe demonstrativ meinen Account gekündigt – für etwaige Zwecke weiterverwendet. Natürlich müsste man es in den USA führen, damit ich mir von dem Schadensersatz, der dort zu erwarten ist, eine Sammlung an Ford GT 40 und Wochenendhäusern in Big Sur kaufen könnte. ;-) Jörg Wittkewitz ist Berater für interne und externe Kommunikation und Organisationsentwicklung. Als Freier Autor schreibt er für Magazine und Zeitungen wie c’t, iX, und Computerwoche, aber auch für FTD oder Handelsblatt und internationale Publikationen.
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Schlagwörter: allgemeine geschäftsbedingungen, facebook, nutzungsrechte
9 comments
Auch wenn ich es grundsätzlich gut und wichtig finde, sich mit dem oben stehendem Thema auseinanderzusetzen und das Bewußtsein für die Problematik zu schärfen, muss ich sagen, dass in dem Beitrag – auch ohne juristisch zu feinsinnig sein zu wollen – doch einiges nicht ganz richtig dargestellt wird.
Zunächst ist es natürlich möglich die Nutzungs- und Verwertungsrechte an Inhalten über die AGB oder Nutzungsbedingungen zu übertragen. Erforderlich ist natürlich das Einverständnis des betroffenen Urhebers (sprich Nutzers), die er durch die Zustimmung zu den AGB in der Regel bei der Ameldung erklärt. Mit der Zustimmung zu den AGB kommt faktisch ein Vertrag zustande.
Eine ganz andere Frage ist wie weitgehend die Nutzungsrechte allein über AGB eingeräumt werden können. Ob die Übertragung der Nutzungsrechte so weit gehen kann (bis hin zum Weiterverkauf der Inhalte), wie es die Facebook AGB derzeit vorsehen ist allerdings tatsächlich mehr als fraglich.
Weiterhin ist es wohl unwirksam (zumindest nach deutschen Recht) den angemeldeten Nutzern die geänderten AGB „aufzudrücken“ wie Facebook es versucht hat. Siehe auch http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/91-Facebook-aendert-seine-Terms-of-Service-Zulaessigkeit-der-nachtraeglichen-AEnderung-von-Allgemeinen-Geschaeftsbedingungen-AGB.html
Zusammenfassend kann man also sagen, dass Nutzungsrechte bis zu einem gewissen Grad auch über AGB eingeräumt werden können, wie z.B. dem Recht der Veröffentlichung des Inhalts im Internet über die entsprechende Plattform. Sonst wäre ja schon die Veröffentlichung im Netz urheberrechtswidrig.Wie weit die Rechte darüber hinaus übertragen werden können bzw ob das auch über das Ende der Mitgliedschaft hinausreichen darf, wird die Rechtsprechung zu klären haben. Für die Plattformen spricht, dass der Nutzer ja die AGB so akzeptiert hat. Mehr dazu auch unter http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/44-Verwendung-von-User-Generated-Content.html
Ungenau ist auch die Aussage, die Parteien müßten auf Augenhöhe verhandeln oder ein Honorar sei notwendig. Solche Grundsätze gibt es im deutschen Recht nicht. Auch eine Sittenwidrigkeit wird sich in aller Regel nicht begründen lassen, auch wenn die Nutzungsrechte kostenlos übertragen werden Nur wenn von der Plattttform aus konkreten Inhalten erhebliche Gewinne generiert werden können (Beweisprobleme!) gibt es möglicherweise einen zusätzlichen Honoraranspruch.
Wie gesagt die Auseinanderstzung mit dem Thema ist gut und wichtig. Mit entsprechenden juristischen Behauptungen sollte man aber ein wenig vorsichtiger umgehen…
Nichts für ungut, aber manche Leser nehmen solche Aussagen für bare Münze. Und das ist nicht immer gut…
Beste Grüsse
Carsten Ulbricht
Hallo Herr Dr. Ulbricht,
schön, dass Sies ich zu Wort melden.
„Mit der Zustimmung zu den AGB kommt faktisch ein Vertrag zustande.“
Dann wüßte ich gern, was der Vertragsinhalt ist. Der Nutzer will Mitglied bei facebook werden und klickt dazu die Willenserkälung an, will Mitglied werden und dann wird Folgendes konstruiert?
Das LG Essen präzisiert in einem Urteil die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses über das Internet:
Nach Aktivierung der Bestellung durch Betätigen der Bestell-Schaltfläche sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens dann wirksam vereinbart, wenn durch einen Hinweis oberhalb der Bestell-Schaltfläche klargestellt werde, dass der Kunde durch einen Klick auf die Bestell-Schaltfläche die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiere.
Um in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftbedingungen Kenntnis zu nehmen, sei es ausreichend, dass der Kunde die Möglichkeit habe durch Links auf der Internetseite zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gelangen.
Das gilt bei Änderungen eben nicht. Es gilt aber eben auch nicht für alle Verwertungsrechte an allen Inhalten, die der neue Nutzer hochlädt. Warum?
Nun ganz einfach. Der Nutzer hat den Willen, sein auf seinem Profil Inhalte darzustellen für die Allgemeinheit, im ZWeifel für seine Bekannten und facebook-Freunde. Für genau diesen Zweck räumt er dem Unternehmen alle Rechte ein, die diesem Zweck dienen.
Wenn facebook sich aber, und das stand schon früher so in den AGB, diese Inhalte auch für andere Zwecke, die facebook gar nicht nennt und die auch nicht mit dem erklärten Willen des Kunden in Einklang stehen, Verwertungsrechte einräumt, dann verstoßen diese AGB gegen Treu und Glauben und sind sittenwidrig. Außerdem ist das Einräumen solcher Verwertungsrecht pauschal unwirksam.
Warum verstößt das gegen Treu und Glauben? Die Vorhaben von facebook sind nicht transparent genannt. Die Nutzungrechte stehen in einem krassen facebook übervorteilenden Verhältnis zu den Diensten, die facebook im Gegenzug liefert. Und beachten Sie bitte die Werbung als Monetarisierung und nicht das Verscherbeln von Fotos der Mitglieder. Und hier kommen wir zu dem sittenwidrigen Teil. Denn diese zum Teil sehr entlarvenden Fotos sind zwar im Netz von den Nutzern eingestellt, aber die können aufgrund der AGB gar nicht entscheiden, in welchen Kontexten ihre Bilder oder Texte je gebraucht werden. Hier muss also im Sinne der Grundrechte ausgelegt werden. Sie werden mir zustimmen, dass Persönlichkeitsrechte Teil der Grundrechte sind. Das bedeutet für mich, dass diese AGB sozusagen schwebend sittenwidrig sind, da es keine ind en AGB oder sonswo definierte transparente Instanz gibt, die den Nutzern ermöglichte, Einfluß auf die Verwendung der Inhalte zu nehmen.
Das ist aus meiner Sicht schlicht und einfach.
Im Urheberrecht gilt der praktische Grundsatz, dass die Recht dann übergegangen sind, wenn ein Honorar geflossen ist. Über die Angemessenheit kann ja gestritten werden.
Die Genauigkeit der Augenhöhe ergibt sich aus dem vorher gesagten. Erst wenn mir vorher klar ist, für welche zusätzlichen Zwecke meine Inhalte zusätzlich zum Darstellen auf dem individuellen Profil (und bei den freunden) genutzt werden können, kann ich wirksam zustimmen. Alles andere ist einfach ein unwirksame Klausel und wird kassiert.
Nichts ungut, manche denken, dass AGB immer dann gelten, wenn sie mit einem Klick als bestätigt gelten, selbst dann, wenn sie – im Zweifel gar nicht verstanden werden können – weil sie gar nicht transparent sind, bzw. zukünftige und damit unbekannte Leistungen umfassen.
Kurz die AGB waren schon vorher unwirksam.
Der Vertrag kommt mit dem Inhalt zustande, wie es die AGB als Allgemeine Vertragsbedingungen vorsehen, wenn diese ordnungsgemäß ins Vertragsverhältnis einbezogen werden (§ 305 Abs.2 BGB).
Das Urteil des LG Essen bestätigt dies ja. Wenn ich als Anbieter ordnungsgemäß auf die Geltung meiner AGB hinweise und der User stimmt zu, werden diese Vertragsinhalt. Sonst könnte ich als Plattformbetreiber ja gar nichts mehr regeln. Es geht nicht um den Willen des Users, sondern darum, was einverständlich vereinbart wird und das sind eben die AGB.
Der deutsche Gesetzgeber sieht für AGB gewisse Grenzen vor, weil sie eben von einer Vertragspartei gestellt werden. Dies Grenzen finden sich grundsätzlich in §§ 305 ff. BGB. Zu der Reichweite der Übertragung von Nutzungsrechten werden Sie dort nichts Spezifisches finden.
Im übrigen sagt Facebook sehr genau, in welchem Umfang sie sich die Nutzungsrecht einräumen lassen.
Nämlich:
You hereby grant Facebook an irrevocable, perpetual, non-exclusive, transferable, fully paid, worldwide license (with the right to sublicense) to
(a) use, copy, publish, stream, store, retain, publicly perform or display, transmit, scan, reformat, modify, edit, frame, translate, excerpt, adapt, create derivative works and distribute (through multiple tiers), any User Content you
(i) Post on or in connection with the Facebook Service or the promotion thereof subject only to your privacy settings or
(ii) enable a user to Post, including by offering a Share Link on your website and
(b) to use your name, likeness and image for any purpose, including commercial or advertising, each of (a) and (b) on or in connection with the Facebook Service or the promotion thereof.
Von Sittenwidrigkeit wird man da nicht ausgehen können. Allenfalls von einer überraschenden Klausel im Sinne von § 305 c BGB. Und auch das ist Spekulation und wird von keiner gerichtlichen Entscheidung gestützt werden können.
Auch lässt sich die Sittenwidrigkeit nicht über die Art der veröffentlichen Fotos begründen lassen (wie die genanntgen „entlarvenden“ Fotos). Schließlich bin ich allein dafür verantwortlich, was ich dort einstelle.
Schließlich hat der Übergang von urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht zwingend etwas mit der Zahlung von (angemessenen oder unangemessenen) Honoraren zu tun. Selbstverstädnlich kann ich auch kostenlos Nutzungsrechte einräumen. Alles andere wäre angesichts der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit ja auch schlimm. Auch so etwas wie die Creative Commons, bei denen ich ja auch kostenlos Nutzungsrechte unter bestimmten Bedingungen einräume, wären nicht möglich.
All dies gilt unter Maßgabe, dass eine Nutzung tranparent erklärt wird. Das tun die Nutzungsbdingungen (terms of use) aber nicht.
Simple as this. Außerdem sollten Sie beachten, dass manche Inhalte gar nicht die nötige Schöpfungshöhe haben und insofern gar nicht übertragbar sind. In den Fällen gilt dann schlicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass übrigens in allen anderen Fällen auch gilt. Die Nutzer müssen einfach der Verwendung der Inhalte widersprechen, wenn sie nicht in ihrem Sinne geschieht. simple as that. Da helfen die terms of use gar nichts…
Zusammenfassend:
Falls es Urheber gibt, dann muss die Nutzung, die eingeräumt wird, erklärt werden. Das hier reicht nicht:
to use your name, likeness and image for any purpose, including commercial or advertising, each of (a) and (b) on or in connection with the Facebook Service or the promotion thereof.
Das Wort any müsste, falls Sie sich im Urheberrecht etwas auskennen, ein Hinweis sein, dass damit der ganze Satz hinfällig ist. Das geht hier in Deutschland nicht, nach Rücksprache mit einem befreundeten Anwalt in NY gilt eine derart pauschale Klausel noch nicht mal den USA….
Scheint so, dass wir inhaltlich nicht zusammenkommen. Schade, dass Sie die Ausführungen eines Fachmanns, der täglich mit entsprechenden Sachverhalten zu tun hat, nicht ein wenig nachvollziehen wollen.
Deshalb um die Diskussion von meiner Seite abzuschließen:
AGB bilden die Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Plattform und User, wenn sie wirksam einbezogen worden sind und der Nutzer zugestimmt hat. Das gilt fraglos auch für die Übertragung von Nutzungsrechten. Gestört hatte mich daher die pauschale Aussage im Beitrag, Nutzungsrechte könnten nicht über AGB übertragen werden, sondern es bräuchte grundsätzlich einen Vertrag. Das ist objektiv falsch, weil die AGB den Vertrag bilden.
Eine ganz andere Frage ist, ob einzelne Klauseln möglicherweise AGB-rechtswidrig oder unwirksam sind. Das könnte für Teile der Facebook Terms of Service schon sein. Aber wohl nicht weil sie gegen Treu und Glauben verstossen oder sonstwie sittenwidrig sind.
Nur unter bestimmten Grenzen können einzelne Klauseln für unwirksam erklärt werden.
Sie spielen wohl immer wieder auf das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB an. Ja, das gibt es…
Allerdings sind die Grenzen bisher wenig ausdifferenziert, sodass sich schwer prognostizieren lässt, ob auch ein Gericht ein Verstoss gegen das Transparenzgebot sehen würde. Da sich entsprechende Entscheidungen für die Übertragung von Nutzungsrechten in AGB wohl nicht finden lassen, halte ich solche Prognosen – zumal von juristischen Laien – für grenzwertig.
Nähme man vorliegend ein Verstoss gegen das Transparenzgebot an, dann wären wohl die meisten AGB der existierenden Communities, Video- und Fotoportale als Verstoss gegen das Transparenzgebot zu werten, weil alle ähnliche Regelungen enthalten. Solche Aussagen wie „Die AGB sind intransparent, sittenwidrig oder verstossen gegen Treu und Glauben“ lassn eich schnell treffen, sind aber – und das darf ich versichern – vor Gericht sehr schwer zu argumentieren, weil die Grenzen naturgemäß fließend sind und allein im Auge des Betrachters liegen.
Außerdem vielleicht noch der Hinweis, dass Sie offensichtlich verschiedene Rechtsgüter durcheinanderwerfen. Das Urheberrecht hat nichts mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu tun. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird in den hier diskutierten Fällen in aller Regel nicht eingreifen (allenfalls wenn es um Fotos geht, auf denen der User zu sehen ist).
Sonst sind bei den hier interessierenden Fragen im wesentlichen das Urheberrecht und das Datenschutzrecht relevant.
Die hier zu beurteilenden Sachverhalte sind insgesamt doch recht komplex und – aufgrund des Auftretens völlig neuer Probleme – auch von der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt. Gerade im Internetrecht gibt es zahlreiche Unwägbarkeiten. Insofern ist es auch für Fachleute nicht immer einfach, gerade für solche Sachverhalte sichere Prognosen (insbesondere bezüglich eines gerichtlichen Ausgangs) zu treffen.
Insofern tue ich mich auch mit Ihren wiederkehrenden Aussagen, wie einfach der Sachverhalt zu bewerten sei, wirklich schwer.
Es ist und bleibt ein schwieriges Thema, wo nicht nur verschiedene rechtliche Ansprüche (Urheber-, AGB- und Datenschutzrecht) reinspielen, sondern auch in- und ausländisches Recht. Mit der Veröffentlichung solch pauschaler Aussagen bezüglich ungeklärter Fragen sollte man – inbesondere als juristischer Laie – daher eher zurückhaltend sein.
Seien Sie versichert, dass meine Einschätzungen von einem Medienspezialisten (RA), der für FBD und Linklaters arbeitet, geteilt werden. Im Zweifel unterstelle ich ihm mehr Expertise…
Sollte jemand an meiner Einschätzung zweifeln, wie Sie vielleicht Herr
Ulbricht, dann lesen Sie bitte die vernichtende Einschätzung der alten
Facebook-AGbs in Deutschland von Jürgen Taeger von der Uni Oldenburg auf
Focus Online oder folgenden Absatz unter
http://www.golem.de/showhigh2.php?file=/0902/65413.html&wort%5B%5D=facebook
„Diese Bedingungen sind größtenteils unwirksam“, sagt auch der
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde
und Beuger über die alten AGB von Facebook Deutschand. „Zumindest der
englischsprachige Teil entfaltet hier keine Wirksamkeit“, erläutert er.
Ich denke, dass meine Einschätzung damit von einer Seite gestützt wird,
die Ihnen sicher eher ein Zustimmen abringen wird, als die eines bloß in
Stanford graduierten Philosophen…
Oder halten Sie Ihre Ansicht noch immer aufrecht?
Für alle Mitlesenden. Mein Artikel, der diese Diskussion ausgelöst hat,
ist vollumfänglich durch Koryphäen der Juristerei abgesegnet.
Helau und Alaaf Ihr Facebook-Jecken!
Auch ich habe in meinen Ausführungen stets zum Ausdruck gebracht, dass verschiedene Klauseln der Facebook AGB unwirksam sind und insbesondere die „aufgezwungene“ Änderung der AGB in Deutschland nicht greift (siehe oben stehende Zitate: „Ob die Übertragung der Nutzungsrechte so weit gehen kann (bis hin zum Weiterverkauf der Inhalte), wie es die Facebook AGB derzeit vorsehen ist allerdings tatsächlich mehr als fraglich“).
Das war auch nicht Anlass meiner Kommentare, sondern die pauschalen Behauptungen in oben stehendem Artikel, dass Nutzungsrechte in AGB nicht eingeräumt werden könnten bzw. die in deb AGB vorgenommene Übertragung von Nutzungsrechten ohne Gegenleistung sittenwidrig sein könnte. Beide Aussagen sind einfach unrichtig.
Ansonsten folgt aus meinen Kommentaren nichts anderes, als das was der Kollege Solmecke oder Jürgen Taeger schreiben.
Ich habe stets nur die Argumentation in dem Artikel in Frage gestellt, nicht das Ergebnis – sprich die Unwirksamkeit der Facebook AGB insbesondere nach der Änderung.