Das Thema Social Media ist für Unternehmen in der Medienbranche nicht mehr wegzudenken. Um deren Accounts auf Facebook, Twitter und Co. im Web zu betreuen, stellen viele Firmen extra sogenannte Social-Media-Manager ein. Diese Personen kommunizieren aber oftmals nicht bloß im Namen des Unternehmens, sondern geben dem Unternehmen mit ihrer persönlichen Handschrift auch ein Gesicht. Ihr Gesicht. Insofern kann man sich streiten, wer für die Follower verantwortlich ist und wer im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die gewonnenen Leser hat. Die Beantwortung dieser arbeitsrechtlichen Frage ist bislang nicht geklärt, weil sie in der Vergangenheit auch einfach nicht zur Debatte stand. Inzwischen hat sich da aber so einiges geändert und so manche Partei trifft sich derzeit vor dem Richter wieder.
Der Fall Phonedog gegen Noah Kravitz (USA)…
In den USA haben wir derzeit einen dieser Rechtsstreite, der sich genau damit beschäftigt und der womöglich eine Signalwirkung haben könnte. Das Internetportal phonedog.com, auf dem Mobiltelefone und Smartphones von Besitzern bewertet und besprochen werden können, verklagt nämlich seinen ehemaligen Social-Media-Manager Noah Kravitz auf 340.000 Dollar Schadensersatz, weil dieser 17.000 Twitter-Follower auf seinen privaten Account übertragen haben soll. Um genau zu sein, hat er seinen Twitter-Account www.twitter.com/phonedog_Noah in www.twitter.com/noahkravitz umbenannt. Das habe der Arbeitgeber ihm zugestanden nach dem Ausscheiden sagt Kravitz, doch dieser möchte davon heute nichts mehr wissen.
Die andere Seite, die die Rechtsabteilung von Phonedog bekleidet, gibt natürlich an einiges investiert zu haben, um sich im Social Web gut zu platzieren und um die Zahl der Fans und Follower zu steigern. Man kann auf diese Kunden, wie Phonedog sie beschreibt, nicht einfach verzichten. Außerdem begründet die Unternehmensleitung ihr Recht darin, dass die Schaffung einer entsprechenden Markenwahrnehmung im Netz durch einer erheblichen Eigenleistung entstünden sei und dass ferner die Liste der Follower eine Art Betriebsgeheimnis ist. Für das Verraten des Betriebsgeheimnisses soll Noah Kravitz nun zahlen. Und zwar genau 2,50 Dollar pro User. So die Sachlage. Der Rechtsstreit ist perfekt und die Anwälte freuen sich inzwischen: „Wir haben nur auf so einen Prozess gewartet“, gesteht der Anwalt Henry J. Cittone, „das wird einen Präzedenzfall schaffen“.
Ob der Fall zum Maßstab werden kann, wird aber so einfach nicht zu klären sein. Denn das größte Problem ist, auch über diesen Fall hinaus, dass es kein eindeutig greifbares Gesetz für diese Fälle gibt, Unternehmen meist keine Richtlinien im Vorfeld aufgestellt haben und der Tatbestand des Eigentums in den seltensten Fällen klar festgestellt werden kann.
Der Fall BBC gegen Laura Kuennsberg (GBR)…
Vor etwa einem halben Jahr hat sich ein anderer Fall in England abgespielt, der ähnlich ablief. Die BBC-Journalistin Laura Kuennsberg hat bei Ihrem Arbeitgeberwechsel zum Konkurrenten ITV (Independent Television) ebenfalls Ihren Twitter-Account einfach mitgenommen. Durch die Umbennung Ihres Accounts @BBCLauraK zu @ITVLauraK hat die BBC so mal eben 59.000 Follower an die Konkurrenz verloren.
Die Frage, wen die Menschen abonniert haben, die politische Chefkorrespondentin, die auch für Ihre Breaking News bekannt war oder das Broadcasting-Netzwerk BBC, stand hier im Raum und wurde schlussendlich zu Gunsten von Laura Kuennsberg entschieden. Mit einer der Hauptargumente dafür war auch, dass Twitter eigentlich keine Unternehmenskonten erlaubt. Heute hat der Account ganze 72.000 Follower und die kann sich zumindest momentan ITV aufs Konto schreiben.
Einschätzung nach deutschem Recht…
Wie solch eine Sache nach deutschem Recht, für einen Fall wie den beiden obigen ablaufen könnte, hat nun Dr. Carsten Ulbricht mal auf dem Blog www.rechtzweinull.de eingeschätzt. Er glaubt zwar, dass solch eine Schadensersatzklage in Deutschland eher abwegig erscheint, ABER.. man wird ja mal träumen dürfen. Und so hat er folgende Parameter aufgestellt, die herangezogen werden können, wenn man klären möchte, wer denn hier tatsächlich als Eigentümer festgestellt werden kann:
- Wer hat den Account angemeldet?
- Wie ist die Ausgestaltung (auch Nutzungsbedingungen) des jeweiligen Sozialen Netzwerkes?
- Wer bezahlt etwaige Kosten des Accounts
- Wie ist der Accountname (z.B. Firmenname enthalten)?
- Auf welche Email-Anschrift wurde der Account angemeldet?
- Wird der Account schwerpunktmäßig privat oder geschäftlich genutzt?
Wer Social-Media-Manager ist, wird nun feststellen, dass man hier quasi Bingo spielen könnte, denn in nicht wenigen Fällen, ist weder alles eindeutig dem Unternehmen, noch eindeutig dem Mitarbeiter zuzuordnen. Von daher behält der Rechtsanwalt recht, wenn er sagt: „… man wird hier die jeweilige Gestaltung und Historie des Accounts betrachten und bewerten müssen“.
Ein wenig anders schätzt er das Ganze allerdings bei rein geschäftlichen Accounts ein, die als offizieller Unternehmenskanal im Auftrag des Arbeitgebers geführt werden. Also quasi, die typischen Unternehmensseiten auf Facebook, Twitter und Co. Auch wenn ein Social-Media-Manager diese angelegt hat und eventuell sogar alleine im Besitz der Passwörter etc. ist, so hätte die Person, hier schlechte Aussichten auf eine Übernahme der Fans und Follower.
Die Sache ist komplex. Von daher könnt Ihr hier mal den gesamten Blogpost lesen, inklusive einer Bewertung des oben genannten Falles „Phonedog vs. Kravitz“. Es ist interessant, was Dr. Ulbricht dort zu sagen hat.
Mit internen Richtlinien ist man gut beraten…
Wer nun auf Nummer sicher gehen will – und damit meine ich nicht nur den Unternehmer – der sollte bereits bei der Vertragsschließung für Klarheit sorgen und in Form einer Nebenabrede im Vertrag oder in einer internen Social-Media-Richtlinie, die Verhältnisse klären. Das raten zumindest Experten. Eine Schadensersatzklage bei eventuellem Wechsel, möchte sicherlich keiner freiwillig ausgesetzt sein. Vor allem nicht, wenn sich ein Wert von 2,50 Dollar (z.Zt. ca 1,90 Euro) pro Follower durchsetzt.
Wenn Unternehmen es zulassen, dass Ihre Korrespondenten, Social-Media-Manager und Journalisten die Firmenbezeichnung im Profilnamen nutzen, dann ist das sicher nur zum Vorteil für das Unternehmen, da die Professionalität und die Bekanntheit motivierter Mitarbeiter auch auf das Unternehmen abfärben wird. Gleiches gilt natürlich umgekehrt. So wird eine Person die für einen bekannten und angesehenen Arbeitgeber arbeitet, ebenfalls von diesen profitieren. Von daher empfiehlt es sich sicherlich nicht, diese Querverweise zu unterbinden.
Übrigens… während die New York Times und der Guardian sehr lose Social-Media-Richtlinien haben, was zum Beispiel das Posten von Breaking News angeht, hält Reuters es sehr strikt und fordert vertraglich von seinen Mitarbeitern, dass diese sich, was Twittermeldungen angeht, zurück halten müssen bis die Nachricht von Reuters freigegeben wurde. Das kann man vielleicht als Beispiel einer strengen Social-Media-Richtlinie sehen.
Wie steht Ihr zu dem Thema? Sollte man seine Social-Media-Kontakte mitführen dürfen, auch wenn der Firmenname im Account steht? Oder seht Ihr das eher unternehmerfreundlich und würdet behaupten, dass ein solcher Account dem Arbeitgeber und somit eventuell dem Nachfolger übergeben werden muss?
Wir sind gespannt auf eure Meinung!
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Schlagwörter: facebook, Fans, Follower, recht, Social Media Manager, Twitter
4 comments
Vielen Dank für´s Aufgreifen des Themas und den Hinweis auf meinen Beitrag…
Dafür nicht :)
Ich sehs schon kommen…neben den neuen (wohl nie endenden) Regelungen für das Internet müssen nun auch Regelungen für soziale Medien in diesem Gefilde her.