Der europäischen Gerichtshof erklärt die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig, doch das Thema ist damit noch nicht beendet. // von Lorena Jaume-Palasi
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung ist ungültig. Dieses Urteil des europäischen Gerichtshofs vom Montag wurde mehrheitlich mit großem Jubel aufgenommen. Manche Leitartikler interpretierten es gar als Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung. Dabei gibt die Entscheidung Grund zur Sorge und Ernüchterung.
Anders, als von vielen behauptet, hält der europäische Gerichtshof (EuGH) nicht die Vorratsdatenspeicherung an sich für unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäische Union. Nach Ansicht des Gerichts verletzt sie nicht den Kerngehalt des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre (Randnummer 39). Die Regelung müsse nur anders ausgestaltet und noch mehr harmonisiert werden.
Das Urteil bedeutet demnach eine doppelte Bindung der Staaten: Zum einen müssten sie eine neue Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verhandeln, wenn die Kommission diese vorschlägt. Die Kommission könnte daran bereits deshalb ein Interesse haben, weil sie dabei die Möglichkeit hätte, das Strafrecht weiter zu harmonisieren, etwa durch eine EU-Definition besonders schwerer Straftaten. Zum anderen müssen die Staaten, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu garantieren, diese auf EU-Ebene akzeptieren. Nationalstaaten könnten ihren Bürgern kaum noch höhere Schutzstandards bieten, als vom EU Gesetzgeber vorgegeben, weil dann das Ziel einer EU-Vorratsdatenspeicherung im Zweifel nicht verwirklicht werden könnte.
Zudem sorgen einige Argumentationen des Gerichts für Stirnrunzeln: Einerseits wird bejaht, dass die Vorratsdatenspeicherung einen tiefen Eingriff in die Privatsphäre des Individuums bedeutet, der sogar das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit einschränken kann (RNr 26 und 27). Andererseits wird später der Schluss gezogen, dass der Kerngehalt des Rechts auf Privatsphäre unangetastet bleibt, da keine Kommunikationsinhalte gespeichert werden (RNr 39). Warum dies keinen Widerspruch darstellt, lassen die Richter unbeantwortet. Und das, obwohl das Gericht sich sogar des fragwürdigen Konstrukts des „diffusen Gefühls der Überwachung“ bedient, um die Tiefe des Eingriffes der Vorratsdatenspeicherung zu schildern. Das Argument ist problematisch, weil es sich möglicherweise umdrehen ließe: Würde ein diffuses Gefühl der Bedrohung vor Terroranschlägen ausreichen, um das Recht auf Sicherheit – auch dies nennt der EuGH als Grundrecht – zu stärken?
Ebenso widersprüchlich ist die Argumentation, die Vorratsdatenspeicherung könne auf „geographische Gebiete“ oder „Personenkreise“ beschränkt werden, die eine „Bedrohung der öffentlichen Sicherheit“ bedeuten könnten. Denn an der Tatsache, dass innerhalb dieser betroffenen Gebiete und Personenkreise dann anlasslos gespeichert würde, würde dies nichts ändern. Es würde damit eine Diskriminierung nach Gebiet oder sozialer Zuordnung vorgenommen, deren Kriterien und strafrechtliche Begründung offen gelassen werden.
Strukturell betrachtet, beschränkt das Urteil die Mitgliedstaaten darin, die Richtlinie an ihre Gesetzgebung und Rechtsprechung anzupassen. Es erweitert daher die Deutungs- und Gestaltungshoheit des Gerichts und des EU-Gesetzgebers. „Klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung“ sowie „Mindestanforderungen“ (RNr 54) soll die EU in der Richtlinie festlegen. Dies stellt jedoch den Grundgedanken einer Richtlinie in Frage, denn sie soll einen schlanken Rahmen geben, in dem die Mitgliedstaaten – passend zu ihren Rechtskulturen – die vereinbarten Garantien und Pflichten in nationales Recht umsetzen. Was der EuGH nun fordert, geht weit über eine Homogenisierung hinaus und mutet mehr wie eine subtile Kompetenzübernahme an. Und das auf einem Gebiet, Sicherheit, in dem die EU eigentlich keine primäre Kompetenz hat.
Das Urteil ist kein Sieg gegen die Vorratsdatenspeicherung. Das Urteil ist eine Stärkung der politischen Macht des europäischen Gerichthofes und der europäischen Gesetzgebung. Möglicherweise führt es gar zu einer Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung, die dann nicht mehr verhindert werden kann.
Dieser Beitrag erschien zuerst auf iRights.info.
Teaser & Image by Court of Justice of the European Union
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Schlagwörter: Europäischer Gerichtshof, Richtlinie, ueberwachung, VDS, vorratsdatenspeicherung
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