Eltern deren Kinder illegale Up- oder Downloads getätigt haben, wurden in der Vergangenheit für das Verhalten ihrer Zöglinge im vollem Umfang haftbar gemacht. Momentan dreht sich der Wind. Neben vielen anderen Gerichten hat auch das Landgericht Bielefeld kürzlich zugunsten einer Erziehungsberechtigten entschieden, über deren Internetanschluss illegales Filesharing betrieben wurde. Allerdings sollte man die Urteile nicht als Freifahrtschein ansehen. Die Auslegung des Urheberrechts ist vom jeweiligen Richter abhängig. Der Trend kann sich jederzeit um 180 Grad drehen.
Auch das kürzlich veröffentlichte Urteil vom Landgericht Bielefeld vom 7.10.2014 (Az.: 20 S 76/14) verlief zum Vorteil der Eltern. So reicht es zur Entkräftung des Filesharing-Vorwurfs aus, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass und gegebenenfalls welche anderen Personen einen uneingeschränkten Zugang zum eigenen Internetanschluss haben. Alle Nutzer kommen somit als Täter der Rechtverletzung infrage. Nach Ansicht der Richter hat der Beklagte seine Pflichten erfüllt, sobald er diese Angaben gemacht hat. Laut Urteil ist es dann Sache der Rechteinhaber zu klären und zu beweisen, wer aus dem Haushalt die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das ist natürlich ohne ein Geständnis des Täters nicht möglich.
Im vorliegenden Fall erhielt eine Mutter die Abmahnung wegen der illegalen Verbreitung eines Kinofilms im Internet. Vor Gericht verwies die Frau darauf, dass sie, ihr Mann als auch ihr damals 26-jähriger Sohn zur Tatzeit Zugang zum Internet hatten. Sie selber kenne sich mit dem Computer kaum aus und habe mit dem streitgegenständlichen Verstoß nichts zu tun. Gleichwohl vertrat sie die Ansicht, auch ihre Familienangehörigen hätten kein Filesharing betrieben. Laut Urteil steht der gegnerischen Partei nicht zu, die Abmahnung oder weitere Ansprüche einzuklagen. Laut der BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12) fällt die Täterschaftsvermutung der Anschlussinhaberin komplett weg.
Urteil kein Freifahrtschein für illegales Filesharing!
Fest steht, die aktuelle Tendenz in der Rechtsprechung ist zum Vorteil der Verbraucher. So wurde auch vom AG Düsseldorf, AG Hamburg und anderen Gerichten in ähnlicher Form entschieden. Lediglich das Landgericht München I entschied entgegen des BGH-Urteils vom 09.07.2014 (Az.: 21 S 26548/13) zugunsten eines Klägers aus der Musikindustrie. Auch wenn alle anderen Entscheidungen vor Gericht zugunsten der Verbraucher geurteilt wurden, so zeigt das Urteil aus München, dass man sich aus dem Trend keinen Freifahrtschein stricken darf. Es wäre fahrlässig anzunehmen, es könne einem nichts passieren.
Deswegen gelten die gleichen Regeln wie eh und je. Wer einen Vertrag mit einem Internet-Anbieter abgeschlossen hat, muss sein WLAN wie üblich verschlüsseln. Auch sollten alle Mitglieder des Haushalts über die Konsequenzen einer rechtswidrigen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen aufgeklärt werden.
Das gilt insbesondere für die Filesharing-Clients Popcorn Time, Cuevana.tv oder Popcorn 4 Ever, die sich als harmlose Streaming-Programme tarnen. Für deren Anwendung werden keine technischen Grundkenntnisse benötigt. Für Anfänger und Minderjährige sind diese Film-Dienste geradezu ideal. Die Anschlussinhaber spielen bei Popcorn Time & Co. hingegen Russisch Roulette.
Image (adapted) „Upload / Download“ by John Trainor (CC BY 2.0)
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Schlagwörter: Eltern, Filesharing, gerichtsurteil, haftung, Jugendliche, p2p