Die mit Abstand beliebteste App unter meinen Freunden und auch in vielen anderen Kreisen – seien es Fashion-Victims, Wanderlustige oder Foodies – ist Instagram! Mal postet man sein #OOTD – das “Outfit of the Day” – mit den entsprechenden Marken in der Beschreibung oder markiert einen Beitrag in dem Restaurant, in welchem man gerade schlemmt. Das könnte so schon bald zu heftigen Abmahnungen führen. Was ist da denn los?
Absurdes Urteil: Der Fall Vreni Frost
Influencer erobern derzeit die Social Media Plattformen – allen voran die Bilder-Community Instagram! Vor einiger Zeit war bei deren Postings aber oft nicht klar, ob ihre Meinung zu bestimmten Produkten auch wirklich die eigene war oder ob nicht etwa ein Sponsoring oder ein PR Sample im Spiel war. Gegen diese Art von Schleichwerbung wurde bereits vorgegangen und Markenkooperationen müssen explizit als Werbung genannt werden. “In Kooperation mit..”, “Sponsored by…” oder “#Ad” reicht da nicht mehr!
Jetzt wurde Urteils-Irrsinn aber laut vieler Instagram-Nutzer zu weit getrieben – so ist das Vreni Frost nämlich passiert. Jüngst hat das Urteil rund um die Bloggerin Instagram-Nutzer landesweit verunsichert. Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hat sie wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt, da sie die Marken ihrer Kleidung in einem Bild getaggt hat ohne zu erwähnen, dass es sich um unbezahlte Werbung handelt. Das Urteil besagt, dass jede Art der Markennennung nun als Werbung bezeichnet werden muss, selbst wenn man nichts mit dem Konzern zu tun hat und das Produkt, die Dienstleistung etc. rein privat verwendet. Sollte man dem nicht folgen, können heftige Abmahnungen drohen!
Was bedeutet das Urteil jetzt für uns?
Es ist wichtig und notwendig gegen tatsächliche Schleichwerbung auf den sozialen Medien vorzugehen, um leichtgläubigere, aber vor allem auch jüngere Nutzer zu schützen. Dieses aktuelle Urteil gegen “unbezahlte Werbung” geht laut vieler Stimmen allerdings zu weit. Aktuell heißt das für Instagram-Nutzer, dass sie, sobald sie beispielsweise ihren Standort in einem Geschäft der Restaurant angeben, einen Markennamen taggen, in der Beschreibung oder als Hashtag erwähnen, all dies als Werbung kennzeichnen müssen. Diese Kennzeichnung muss zudem gleich zu Beginn der Beitragsbeschreibung erfolgen und nicht etwa unscheinbar am Ende.
Der Kampf gegen das #Abmahngate
Was den Influencern jetzt noch übrig bleibt, ist es dem Urteil den Kampf anzusagen. Wie die Kanzlerin einmal so stechend feststellte, ist das Internet Neuland – so auch viele Rechtslagen darin. Influencern und Privatpersonen sollte es daher ebenso wie Verlags- und Medienhäusern in Zeitschriften und TV-Beiträgen möglich sein redaktionell und ohne Werbeabsicht über Marken, Dienstleistungen etc. berichten zu dürfen.
rohappy / stock.adobe.com
Artikel per E-Mail verschicken
Schlagwörter: #Abmahngate, digitale Werbung, gerichtsurteil, Influencer, instagram, Online Werbung, recht, Schleichwerbung, Social Media, Soziale Medien, Verlagshaus, werbung