Aufatmen in der Blogosphäre. Das zusammenfassende Veröffentlichen fremder Inhalte bleibt bis auf Weiteres zulässig.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat heute früh in zwei Urteilen entschieden, dass die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig ist und hat damit die bereits in erste Instanz abgewiesene Klage von FAZ und Süddeutscher Zeitung gegen den Perlentaucher abgewiesen.
Die Entscheidung des Gerichts begründet sich darin, dass ein generelles Verbot von Zusammenfassungen nicht ausgesprochen werden könne, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele.
Bei den vom Perlentaucher verfassten Zusammenfassungen von Originalkritiken aus den Feuilletons deutschsprachiger Zeitungen handelt es sich um „ausreichend selbständige Werke mit dem erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen“ so die Urteilsbegründung.
Es komme darauf an, ob die Zusammenfassung gegenüber dem Original einen „eigenständig schöpferischen Gehalt“ habe. Das Gericht verweist in der Urteilsbegründung abschließend auf die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungsfreiheit, da dieses Grundrecht Berichterstattung auch dann schütze, wenn kommerzielle Ziele damit verfolgt würden.
FAZ und Süddeutsche Zeitung hatte bereits im Vorfeld der Entscheidung angekündigt in Revision zu gehen, was mit der heutigen Entscheidung des Gerichte auch zulässig wäre.
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Schlagwörter: gericht, perlentaucher, rezension, urteil
4 comments
Ich blogg ja erst seit kurzem, aber bekomme immer mehr Panik überhaupt noch etwas zu schreiben. Was darf ich , was darf ich nicht. Gibts eigentlich eine Lobby für Blogger? Für Redefreiheit? Blogs sind doch so mächtig, sagt die Presse, warum tun wir dann nichts?
Oswald
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Auf http://deluxe-label.de haben wir auc hschon davon berichtet. Ich kann jedem nur empfehlen, sich vorher schlau zu machen….