Ab jetzt steht es fest. Die Airline, die ein Ticket an ihre Passagiere verkauft, ist dazu verpflichtet die Entschädigung bei einer Flugverspätung oder Annullierung des Fluges zu zahlen. Auch, wenn sie den Flug an eine andere Fluggesellschaft übergibt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 4. Juli 2018 in Berlin. Airlines, die Flugtickets verkaufen, können von einer anderen Fluggesellschaft eine Maschine mit dem dazugehörigen Personal chartern. Die gecharterte Fluglinie ist dann damit beauftragt den entsprechenden Flug durchzuführen. Solche Vereinbarungen nennt man Wet-Lease-Konstellationen.
Eine deutsche Familie, die das Gesetz umschreiben lässt
Im Jahr 2015 hat eine Familie aus Emden einen Flug aus Cancun (Mexico) nach Hamburg bei TUIfly gebucht. TUIfly hat die Airline Thomson Airways mit diesem Flug beauftragt. Am Ende hatte der Flug über drei Stunden Verspätung und die Erholung der Reisenden wurde durch Ermüdung und Ärger über den Vorfall deutlich beeinträchtigt. Dieses Erlebnis war für die Familie dermaßen unangenehm, dass sie eine Entschädigungszahlung von Thomson Airways anforderte. Dabei hat das Verbraucherrechtsportal Flightright geholfen. Die Fluggastrechtverordnung der EU besagt nämlich, Fluggäste haben das Recht auf eine Entschädigung, sobald die Verspätung ihres Fluges die Zeit von drei Stunden überschreitet. Doch Thomson Airways wies diese Forderung zurück mit der Begründung: die Verantwortung liegt bei TUIfly alleine.
Für große Flugverspätung steht nicht die ausführende Airline gerade
Der EuGH bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom September 2017 und schafft Klarheit für Verbraucher, die sich in solcher Situation, wie die Familie aus Emden, befinden. Wenn man ein Ticket bei Fluggesellschaft X kauft, kann man sich auch im Nachhinein an diese Fluglinie wenden, sagt Dr. Philipp Kadelbach, Gründer von Flightright. Dabei spielt es keine Rolle, welche Fluggesellschaft einen ans Ziel bringt, solange die Tickets bei X gekauft worden sind. Bei Strecken von 1.500 bis 3.500 Kilometern kann man mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 400 Euro rechnen, bei längeren Strecken sind es 600 Euro.
Dieser Fall zeigt, dass auch ein einzelner Verbraucher einen großen Einfluss auf die Verbraucherrechte in der Europäischen Union haben kann.
Michal Parzuchowski / unsplash.com
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Schlagwörter: Airline, Bundesgerichtshof, EuGH, Flightright, Fluggastentschädigung, Fluglinie, Flugverspätung, Thomson, TUI, TUIfly, Verbraucherrechte