Was ist eigentlich: Jugenmedienschutz-Staatsvertrag

Die Regelung mit dem sperrigen Namen „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ gibt es schon seit April 2003 – aktuell wird die jüngste Novellierung des Vertrags behandelt. Deren Zweck ist es, einen einheitlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor nicht altersgerechten Angeboten in Rundfunk und Telemedien zu gewähren. Es geht also um Inhalte, „die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen“, wie es in §1 des Vertrags heißt.
Ob der Vertrag eingehalten wird, überprüfen die Landesmedienanstalten gemeinsam mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KMJ) – und darum werden die Neuerungen daran auch auf Länderebene verhandelt.



Was das bedeutet:

Bei der Novellierung geht es vornehmlich darum, den Jugenschutz nicht nur im Rundfunk, sondern auch im Internet zu stärken.
Laut dem Entwurf des JMStV sollen künftig Webseiten-Betreiber freiwillig kennzeichnen, ob ihre Inhalte für Kinder und Jugendliche ab 6, 12, 16 oder eben 18 Jahren geeignet sind. So ähnlich wie heute schon bei Filmen oder Computerspielen im Rahmen der Freiwiligen Selbstkontrolle (FSK). Außerdem verpflichten sich die Betreiber, auch nutzergenerierte Inhalte dahingehend zu filtern – was besonders Soziale Netzwerke vor eine größere Herausforderung stellen dürfte. Bei falschen Angaben drohen den Seitenbetreibern Geldstrafen.
Wer eine Website betreibt, sich hierzu nicht äußert, dessen Seite kann blockiert werden – auch wenn die Eltern über Jugenschutzfilter Inhalte blockieren lassen, die für ihre Kinder nicht altersgemäß sind. (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV-E).
Ob Eltern sich für oder gegen den Einsatz eines entsprechenden Jugendschutzprogramms entscheiden, sei ihnen selbst überlassen, so Martin Stadelmaier, der die Vertragsverhandlungen als Chef der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei federführend leitet.


Alternativ könnten Webseiten-Betreiber – etwa die Homepages von TV-Sendern – sich entscheiden, bestimmte Inhalte ähnlich wie im Fernsehen oder Radio erst ab einer bestimmten Uhrzeit zur Verfügung zu stellen – ARD-„Tatorte“ nach 20 Uhr, explizitere Gewalt- oder Sexdarstellungen erst ab 23 Uhr.


Außerdem steht in dem Gesetzesentwurf: Access-Provider sollen dazu herangezogen werden, “leicht auffindbar” Jugendschutzfilterprogramme anzubieten (§ 11 JMStV-E).


Was bisher geschah:

Im Dezember 2009 wurde ein aktualisierter Entwurf des Vertrags vorgestellt. Am 25.Januar 2010 gab es eine öffentliche Anhörung dazu in der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei, im Vorfeld war aus Netzkreisen Kritik an dem Vorhaben laut geworden. Insbesondere seitens des AK Zensur.
Daraufhin wurden einige Details verändert und am 12.März die Version vorgelegt, die am heutigen Donnerstag in den Länderparlamenten zur Abstimmung gestellt werden.
Es wird allgemein erwartet, dass dort keine größeren Widerstände gegen das Gesetz laut werden und es verabschiedet wird. Dabei gibt es von recht unerwartbarer Seite durchaus aus Kritik gegen das Gesetz: Auf dem Politcamp 2010 in Berlin kritisierte der CDU-Bundestagsabgeordnete und frühere NRW-Politiker Thomas Jarzombek das „Friss oder Stirb“-Verfahren, mit dem das Gesetz durchgepeitscht worden sei: Es sei hinter verschlossenen Türen von Rundfunkreferenten ausgehandelt worden, das Beteiligungsverfahren sei eine Farce gewesen, Jarzombek sprach von einem „Sieg der Bürokratie über die Parlamente„.

Knackpunkte des Gesetzes:


Netzzensur:

Auch wenn der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag weniger Aufmerksamkeit bekommt als die Zugangserschwernisgesetze, die die damalige Familienministerin Ursula von der Leyen im vergangenen Jahr anstrebte, ziehen einige Netzaktivisten einen direkten Vergleich zwischen beiden Gesetzesvorhaben – und erfinden für die Novellierung des JMStV den Spitznamen „Kindernet“.
Alvar Freude vom AK Zensur gehört zu den schärfsten Kritikern des Vorhabens. Er sieht darin einen neuen Versuch zur Netzzensur und fordert: Der Entwurf muss vom Tisch. Freude befürchtet: Sollte die Selbsteinstufung der Webseiten aus Sicht der Jugendschützer nicht den gewünschten Erfolg bringen, werde „die nächste Eskalationsstufe“ greifen – also restriktivere Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.



Auch Constanze Kurz vom Chaos Computer Club kritisiert: „Filtersoftware ist aus technischer Sicht ohnehin kein adäquates Mittel“. So schrieb sie in ihrer FAZ-Kolumne:

Wir müssen uns angesichts des kontrollwütigen Grundtenors des Vertragswerks aber auch als Gesellschaft Fragen stellen: Können und sollen Anbieter von Internet-Dienstleistungen elterliche Pflichten übernehmen? Ist es nicht ein Armutszeugnis, Aufsichts- und Erziehungspflichten im digitalen Raum an den Staat delegieren zu wollen? (…) Das Netz ist eben kein Babysitter.

Wie viele andere fordert auch Kurz, mehr Wert und Engagement auf die Förderung von Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen zu legen.

Die Politiker, die an dem Vertragsentwurf mitgearbeitet haben, fühlen sich von dererlei Zensur-Interpretation missverstanden.


Anbieter-Begriff:

Auch wenn in diesem Punkt bereits nachgebessert wurde, kritisieren Netzaktivisten, dass der Begriff des Anbieters von Inhalten in dem Vertrag zu „schwammig“ sei.
Ursprünglich war die Kommission für Medienjugendschutz (KMJ) für eine Ausweitung des Anbieterbegriffes eingetreten. So hieß schrieb sie in einer Stellungnahme vom Januar 2010: „Die KMJ vertritt die Auffassung, dass administrative Ansprechpartner, Suchmaschinenbetreiber, Internetplattformenbetreiber (bspw. von Social Communities), Linksetzer oder Anbieter von fremden Inhalten (…) den Jugendschutz bei den von ihnen verantworteten Angeboten durchsetzen müssen.“


Ein erster Entwurf ließ Interpretationsspielraum auch tatsächlich offen, ob auch Internet-Zugangsanbieter, also Access-Provider, ISPs und Hosting-Provider, also die Anbieter von Webspace, für die Inhalte ihrer Kunden verantwortlich gemacht werden können. In einer Neufassung vom Februar heisst es nun in § 3: Anbieter seien “Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien”. Im Klartext: Internetprovider haften im Jugendschutz nicht als Anbieter. (Auch wenn sie weiterhin nach § 59 Rundfunkstaatsvertrag zur Sperrung von Angeboten im Inland gezwungen werden können, sofern sich andere Maßnahmen gegen die Anbieter als wirkungslos erwiesen haben – eine Maßnahme, die laut Carta-Autor Robin Meyer-Lucht jedoch so gut wie nie angewendet werde).


Dies dürfte wohl einer der Gründe sein, warum der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM), der die „Anbieter“-Regelung, die noch im Januar im Gesetzesentwurf stand, kritisiert hatte, die Novelle in ihrer jetzigen Form einen „Schritt in die richtige Richtung“ unterstützt.
1&1-Justiziarin Saskia Franz lobt: Das Zurückrudern der Bundesländer beim Anbieterbegriff „dürfte der vielfältigen und anhaltenden Kritik zu verdanken sein.“


Für Kritik sorgt weiterhin die Verpflichtung der ISPs, Jugendschutzprogramme, oder konkreter: Zugangssysteme „leicht auffindbar“ anzubieten. Damit werde die Neutralität der ISP weiter ausgehöhlt, die Internetprovider würden zu „Hilfssheriffs“ gemacht, argumentieren die einen. Andere kritisieren daran, dass das Gesetz zwar entsprechende Jugendschutzprogramme fordere, bislang aber kein einziges davon von der zuständigen KMJ anerkannt worden ist.


Blogger und Soziale Netzwerke:
Die Anbieter-Frage beinhaltet jedoch noch ein weiteres Problem: Nicht nur Betreiber professioneller Homepages, auch Blogger sollen für die Inhalte auf ihrer Homepage verantwortlich gemacht werden können – und zwar auch für die Inhalte der Kommentare auf ihrer Seite. Diese sollen „zeitnah“ entfernt werden, wenn sie den genannten Standards nicht entsprechen – was nichtkommerziellen Betreibern sowohl zeitlich wie in der inhaltlichen Bewertung (was ab 12, was ab 16 Jahren) schwer fallen dürfte.
Auch auf Social Networks könnten schwere Zeiten zukommen: Heise berichtete im Februar, dass es nach wie vor eine Auflagen für Soziale Netzwerke gebe, nachzuweisen, dass „die Einbeziehung oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen“.


das White-List-Prinzip:

Statt schwarze Schafe unter den Anbietern herauszufiltern, werden Positivlisten, „White Lists“, davon erstellt, welche Inhalte für Jugendliche bestimmter Altersstufen geeignet sind.
Das heisst: Websites, die sich selbst nicht mit einer Alterskennzeichnung versehen, wären auf Rechnern mit Filterprogrammen nicht mehr sichtbar – und zwar egal ob sie jugendgefährdende Angebote beinhalten oder nicht. Das dürfte für viele ausländische Seiten gelten, die von der deutschen Regelung keine Notiz nehmen, aber auch für zahlreiche inländische – da es wie bereits erwähnt für nichtkommerzielle Webseiten und Blogs mit jeder Menge Aufwand verbunden ist, zu prüfen, für welche Altersgruppe ihre Inhalte geeignet sind.
Insgesamt ergibt sich daraus eine Situation, die Internet-Law-Blogger Thomas Stadler zu der Analyse hinreißt, dass der Entwurf des Staatsvertrags als Beschneidung des Rechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) für Kinder und Jugendliche interpretiert werden könnte.


– Sendezeiten-Beschränkung:
In der Bewertung der Internet-„Sendezeiten“ für bestimmte, potentiell jugendgefährdende Inhalte besteht in Netzkreisen weitgehende Einigkeit: CCC-Frau Constanze Kurz schimpft über diese „Röhrenradio-Weltsicht“: „Es wird versucht, das Internet so zu behandeln wie Radio oder Fernsehen.“ Generell wird seitens der Netzgemeinde kritisiert, dass der JMStV versuche, Jugendschutzmaßstäbe aus den alten Medien auf das Netz zu übertragen – was nach Ansicht der Community an vielen Punkten schlicht nicht funktioniere. Sie fordern statt dessen einen neuen Anlauf für die Novellierung des Gesetzes – mit Einbindung von Netzexperten von Anfang an.


Generelle Wirksamkeit:

Der Jurist Thomas Stadler wundert sich in seinem Blog seit Monaten über den Wirbel um das Gesetz:

Die Aufregung ist schon insofern etwas überraschend, als der Großteil dessen, was jetzt kritisiert wird, bereits seit Jahren im Gesetz steht. (…) Allein der Umstand, dass die bisherigen Fassungen des Staatsvertrags vielfach gar nicht wahrgenommen worden sind, belegt, dass die Auswirkungen auf das Netz bislang eher marginal waren. Was natürlich nicht zwingend heißt, dass es auch so bleibt.




Carta-Autor Robin Meyer-Lucht
sieht das im Grunde ähnlich, warnt aber trotzdem vor dem Vorhaben: „Dieser JMStV-Entwurf ist ein disfunktionales, schlecht gearbeitetes Gesetz, das kaum etwas für den konkreten Online-Jugendschutz nutzt, aber dafür sonst viele Kollateralschäden bringt.“



Denn eines darf man schließlich auch nicht vergessen: Digital Natives unter 18 sind häufig technisch wesentlich fitter als ihre Eltern – und sind gegebenenfalls versiert genug, um die Netzfilter, die ihre Eltern ihnen voll guter Absicht verpasst haben, zu überlisten. Das bestätigten jüngst wieder Mitglieder der „Jungen Piraten“ bestätigten auf der Politcamp 2010-Tagung.


Disclaimer: Die gesamte Debatte um den JMStV ist äußerst vertrackt – selbst Politiker und Netzexperten geben freimütig zu, beim Durchkämmen der Versionen ihre Schwierigkeiten gehabt zu haben. Und auch die Diskussion im Netz darüber ist vielschichtig, besonders aufgrund der vielen Entwurfsversionen des JMStV, die in den letzten Monaten kursierten und kommentiert wurden. Sollte dieser Artikel also in einigen Punkten nicht hundertprozentig auf dem aktuellen Stand der Diskussion sein, freuen wir uns über Anmerkungen und Ergänzungen.

(www.laaff.net) lebt und arbeitet als Journalistin in Berlin. Sie ist stellvertretende Ressortleiterin bei taz.de, schreibt für überregionale Zeitungen, Onlinemagazine und produziert Radiobeiträge. Sie betreut zudem das taz-Datenschutzblog CTRL.


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